Hunde
Hunde
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes unter Vorlage eines tierärztlichen Attests anzumelden (die Vorlage des Impfpasses des Hundes reicht nicht aus).
Weitere Informationen zur Anmeldung eines Hundes finden Sie unter der Rubrik Bürgerschalter.
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
Die Leinenpflicht besteht generell innerhalb von Ortschaften, auf Sport- und Spielplätzen, Fahrradwegen, öffentlichen Einrichtungen (auch außerhalb von Ortschaften), gemeinschaftlich genutzten Teilen innerhalb von Mehrfamiliengebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei öffentlichen Veranstaltungen.
Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft
Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht keine Leinenpflicht. Für besonders belebte Bereiche kann die Gemeinde jedoch Zonen festlegen, in denen Hunde an der Leine zu führen sind.
Auch wenn der Hund von der Leinenpflicht befreit ist, muss der Besitzer den Hund unter seiner Kontrolle halten und ihn, wenn erforderlich, wieder an die Leine nehmen.
Sonderbestimmungen für potenziell gefährliche Hunde sehen insbesondere vor, dass sie überall an der Leine zu führen sind, sofern nicht der Befähigungsnachweis, mit dem die erfolgreiche Teilnahme an Dressurkursen bescheinigt wird, sie ausdrücklich hiervon befreit. In diesem Fall gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für andere Hunde.
In mehreren Ortschaften der Gemeinde Clerf, nämlich Clerf, Heinerscheid, Hüpperdingen und Lieler, stehen den Hundebesitzern öffentliche Spender für Hundekotbeutel kostenlos zur Verfügung. Diese Beutel sind auch in Tierfachgeschäften erhältlich.
Artikel 4 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 14. November 2000 weist ausdrücklich darauf hin, dass Hundeeigentümer oder -halter Sorge tragen müssen, dass die Ausscheidungen ihrer Hunde öffentliche Wege, Gehwege, Spielplätze, Sportplätze, Grünflächen, öffentliche Anpflanzungen sowie die angrenzenden Bauwerke nicht beschmutzen. Gegebenenfalls ist der Eigentümer oder Halter des Hundes verpflichtet, diese sofort zu entsorgen.
Gemäß Artikel 11 derselben Verordnung wird jeder Verstoß gegen die aufgeführten Regeln mit einer Geldstrafe geahndet, unbeachtet vorgesehener Sanktionen durch bestehende Gesetze.